Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Preise sind Euro-Preise.
1.2. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen, zum Beispiel die Angabe von Lieferzeiten, sind für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
1.3. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
1.4. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin / Mietbeginn einen Lageplan (Skizze/Karte) des Veranstaltungsgeländes nebst Stellplan für die angemietete Mietsache dem Vermieter vorzulegen. Der Mieter stellt ordnungsgemäße, zugelassene und ausreichende Stromanschlüsse zum Betrieb der Mietsache nach Angabe des Vermieters in zumutbarer Entfernung zum Stellplatz zur Verfügung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes einzelne Gerät (Hüpfburg etc.) einen separaten Stromanschluss haben muss. Wird kein ausreichender Stromanschluss vom Mieter zur Verfügung gestellt, kann der Vermieter die Erfüllung des Vertrages verweigern. Gleichwohl bleibt der Mieter zur Entrichtung des Mietzinses verpflichtet.
1.5. Der Mieter ist verpflichtet, für die Erfüllung aller im Zusammenhang mit der Vertragsausführung eventuell notwendigen behördlichen Auflagen zu sorgen und übernimmt die hierfür anfallenden Gebühren, insbesondere trägt der Mieter etwa anfallende Steuern, die GEMA-Gebühren, sowie Beiträge für die Künstlersozialkassen.
2. Gefahrübergang
2.1. Die Gefahr geht auf den Mieter über, wenn die Mietsache das Werk oder Lager des Vermieters verlassen hat. Erfolgt die Lieferung des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder dessen Mitarbeiter, geht die Gefahr bei Übergabe der Mietsache an den Mieter über.
2.2. Ohne besonderes Verlangen des Mieters wird eine Lieferung nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.
3. Zahlungsbedingungen
3.1.Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Vermieters oder bei Lieferung der Mietsache in bar zu leisten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Vermieter innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Vermieters auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.
3.2. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Vermieter ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden.
3.3. Kommt der Mieter mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er –unbeschadet aller Rechte des Vermieters- ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches zu zahlen, soweit der Vermieter nicht einen höheren Schaden nachweist.
4. Schadensersatz
4.1. Der Mieter ist berechtigt, auch ohne ein gesetzliches Rücktrittsrecht vom Vertrage zurückzutreten.
4.2. Macht der Mieter von seinem Recht nach Nr. 4.1. Gebrauch, oder lehnt er die Durchführung des Vertrages aus anderen, von ihm zu vertretenden Gründen ab, kann der Vermieter unter gleichzeitiger Verweigerung der Erfüllung des Vertrages Schadensersatz wegen Nichterfüllung wie folgt verlangen:
a.) Wenn die Anlieferung bereits begonnen hat – dies inkludiert die Anfahrt vom Lagerort zum Einsatzort. Schadenersatzpflicht in Höhe der entstandenen Anfahrtskosten mit 0,35€ pro Kilometer.
4.3. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben vorbehalten. Insbesondere kann der Vermieter bei Überschreitung der Mietzeit für jeden angefangenen Tag Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Mietzinses zuzüglich einer Ausfallpauschale in Höhe von 100,00 EUR/Tag verlangen, wenn nicht der Vermieter einen höheren Schaden nachweist.
4.6. Soweit die angemieteten Geräte selbst vom Mieter beim Vermieter abgeholt werden (Selbstabholer), sind diese auch zum vereinbarten Termin wieder beim Vermieter in einem sauberen und funktionsfähigen Zustand zurückzugeben. Etwaige Schäden, die an den Geräten festgestellt werden, sind auf Kosten des Mieters zu beseitigen.
5. Ansprüche des Mieters bei Mängeln
5.1. Ist der Mietgegenstand mangelhaft, sind die Ansprüche des Mieters nach Wahl des Vermieters auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Die Feststellung von Mängeln muss dem Vermieter sofort, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, angezeigt werden.
5.2. Zur Mängelbeseitigung hat der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zu setzen. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb dieser Frist oder schlägt sie fehl, hat der Mieter das Recht, nach seiner Wahl die Miete zu mindern oder vom Vertrage zurückzutreten.
5.3. Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
5.4. Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bodenbeschaffenheit, ungeeigneten Verortung und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
5.5. Nimmt der Mieter Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen, die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen oder eigene Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durch eigene Mitarbeiter oder vom Vermieter nicht autorisierte Dritte vor, entfällt jegliche Gewährleistung. Der Vermieter behält sich in diesem Falle Schadenersatzansprüche vor.
5.6. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Mieter die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen.
5.7. Unterlässt der Mieter diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der durchgeführten Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff HGB.
6. Haftung
6.1. Der Vermieter und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften -soweit vertraglich nicht anders geregelt- nicht für einfache Fahrlässigkeit.
6.2. Der Vermieter übernimmt während der Vertragslaufzeit gegenüber aufsichtsbedürftigen Personen keinerlei Aufsichtspflichten. Soweit diese nicht auf andere Personen übertragen sind, ist der Mieter aufsichtspflichtig.
6.3. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haftet der Vermieter und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Mieters aus Pflichtverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a.) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b.) Die Haftung für Sachschäden ist auf 25.000,-EUR je Schadensereignis und auf 50.000,-EUR insgesamt beschränkt.
c.) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1. Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Geschäftssitz des Vermieters.
7.2. Ist der Mieter Kaufmann, so ist –auch für Scheckprozesse- Erfurt ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgem. Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
7.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8. Salvatorische Klausel
Die Regelungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen gelten, soweit sie gesetzlich zulässig sind. Sollte sich herausstellen, dass einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen ungültig sind, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der ungültigen Klausel tritt eine gesetzlich zulässige Klausel, die dem durch Auslegung zu ermittelndem Willen, insbesondere dem wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am besten entspricht. Im Zweifel finden die Vorschriften des BGB, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig waren, Anwendung.
9. Schriftform
Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen des Vermieters oder des Personals des Vermieters sind in jedem Falle nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Vermieter bestätigt worden sind. Auf diese Schriftformklausel kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.